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BGH, 25.06.1999 - 3 StR 239/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 353 Abs. 2 StPO
Verwendung von aufgehobenen Feststellungen - Wolters Kluwer
Betrug - Unterschlagung - Weiteres Urteil - Einbeziehung vorheriger Strafen - Gesamtfreiheitsstrafe - Bestätigung des Schuldspruchs - Persönliche Verhältnisse des Angeklagten - Gesundheitlicher Zustand des Angeklagten - Wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten - ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 353 Abs. 2
Feststellungspflicht nach Aufhebung und Zurückverweisung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71
Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen …
Auszug aus BGH, 25.06.1999 - 3 StR 239/99
Vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dürfen nicht dem neuen Urteil zugrunde gelegt werden (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ 1987, 220 Nr. 19;… BGHR StPO § 353 11 Teilrechtskraft 15, 16); denn sonst behandelt sie der Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisionsgerichts als nicht aufgehoben. - BGH, 13.10.1981 - 1 StR 471/81
Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung der eigenverantwortlich getroffenen …
Auszug aus BGH, 25.06.1999 - 3 StR 239/99
Einer Wiedergabe dieser Passagen im neuen Urteil hätte es nicht bedurft (vgl. BGHSt 30, 225, 227).
- BGH, 23.11.2016 - 4 StR 542/16
Feststellungen zur Person (durch neu entscheidende Strafkammer nach Aufhebung des …
Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer vom Senat gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dem neuen Urteil zu Grunde gelegt und damit entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisionsgerichts als nicht aufgehoben behandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 - 3 StR 239/99; Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12, jeweils mwN). - BGH, 29.05.2012 - 3 StR 156/12
Reichweite der Aufhebung von Feststellungen in der Revision
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter eigene - und nicht nur ergänzende - Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben wird (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 - 3 StR 239/99, NStZ-RR 2000, 39 mwN;… Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 353 Rn. 19).